Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Bei allen Bauleistungen einschließlich der Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. Absprachen mit unseren Monteuren bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zusatzarbeiten und Änderungswünsche lösen – sofern nicht anders vereinbart – Mehrkosten aus. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Alle Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der geschuldeten Leistung zustande. Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Bauausführung, so ist er verpflichtet, uns die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen zu vergüten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Preise

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten Preisanpassungen vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder –erhöhungen (Materialkosten, Rohstoffpreisänderungen, Löhne und Gehälter, Frachten, öffentliche Abgaben) eintreten. Auf Verlangen weisen wir die Änderung der Kosten nach.

Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist gemäß Zahlplan zu entrichten. Falls kein Zahlplan erstellt wird, ist die Vergütung unmittelbar nach Erbringung und Abnahme der Leistung sowie einfacher Rechnungslegung fällig. Abschlagszahlungen sind entsprechend dem Fertigungsfortschritt ungekürzt zu zahlen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und/oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Der Auftraggeber hat das Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Bei Teillieferungen steht uns das Recht zu, Teilzahlungen zu verlangen.

§ 5 Lieferung

Lieferfristen sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindlich. Voraussetzung für eine Lieferung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Liefervoraussetzungen (Zuwegung usw.). Verbindlich vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Mangelnde Selbstbelieferung und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretendem Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie aufgrund aller sonstige unvorhersehbaren Hindernisse, insbesondere der Verzögerung von Vor- oder Zuarbeiten durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Verzögerungen während eines bereits begonnenen Verzuges eintreten. Die Verlängerung der Lieferfrist gilt nur, wenn wir den Auftraggeber vom Eintritt der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigt haben. Wir sind beim Vorliegen einer solchen Lieferverzögerungen berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn es sich nicht um eine nur vorübergehende Behinderung von absehbarer Dauer, die drei Monate nicht übersteigt, handelt. Der Auftraggeber ist nach Ablauf einer dreimonatigen Lieferverzögerung berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Vorher ist der Rücktritt des Auftraggebers aufgrund einer Überschreitung der Lieferfristen ausgeschlossen, wenn wir die Überschreitung nicht zu vertreten haben. Als angemessene Nachfrist gelten drei Monate. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Käufer wegen Verlängerung der Lieferfrist oder unseres Freiwerdens von der Lieferverpflichtung besteht nicht. Unwesentliche Überschreitungen der Lieferfristen berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch nach Ablauf der Lieferfrist oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden auf unsere Haftung für einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Schaden ausgeschlossen. Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen, soweit betriebliche Gründe dies erfordern. Verzögert sich die geschuldete Leistung wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung im Freien geht mit Auslieferung auf den Auftraggeber über. Gleiches ist der Fall, wenn wir unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder sich im Annahmeverzug befindet. Der Auftraggeber hat für eine Sicherung der Bauteile am Lieferort zu sorgen. Für Schwund und Beschädigung der Bauteile nach dem Abladen haften wir nicht.

§ 7 Abnahme

Die Abnahme hat unmittelbar nach Fertigstellungsmeldung zu erfolgen. Auf Verlangen sind Teillieferungen abzunehmen. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber zwei Mal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Nimmt der Auftraggeber nach Montage und Fertigstellungsmeldung die Leistung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden. Behördliche Abnahmen sind unbeachtlich.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung/Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsgegenstandes zum Wert des übrigen Gegenstandes. Soweit die Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine auf Verlangen die Demontage der Gegenstände zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu  übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zu Schadensersatz verpflichtet. Kosten der Demontage, Wertminderungen und sonstige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung von Waren durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.

§ 9 Montagevoraussetzungen

Der Auftraggeber hat uns vor Baubeginn die ihm erteilte Baugenehmigung samt geprüfter Statik vorzulegen. Wir führen unsere Arbeiten ausschließlich aufgrund der erteilten Genehmigungen/Statiken aus und lehnen die Durchführung von Arbeiten und Verantwortung für Arbeiten, die hiervon abweichen, ab. Sind Änderungen oder Anpassungen unvermeidbar, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten für die Prüfung und Genehmigung der gewünschten Änderungen vor Baubeginn zu sorgen. Die Montage kann ferner erst erfolgen, sobald die bauseitig erforderlichen Voraussetzungen (Fundamente, Hallenböden etc.) seitens des Auftraggebers auf dessen Kosten vorgenommen wurden. Die Fertigstellung ist uns schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von uns vorgegebenen Maße und Anforderungen eingehalten werden. Eine aktive Prüfung der Vorarbeiten (z.B. Fundamente, Hallenböden etc.) durch uns findet nicht statt. Der Auftraggeber hat eine bei jedem Wetter befahrbare Baustellenzufahrt für 45-Tonnen-Fahrzeuge bereit zu halten. Die Bodenverhältnisse an und um die Baustelle (mind. 4 m Radius) müssen geeignet sein, Baustellenverkehr zu ermöglichen. Gegebenenfalls im Montagebereich vorhandene Oberleitungen sind durch den Auftraggeber vor Montagebeginn und auf dessen Kosten zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen vom Auftraggeber entsprechende Maßnahmen zur gefahrlosen Montage auf dessen Kosten veranlasst werden, die eine reibungslose und zügige Montage ermöglichen. Der Auftraggeber hat einen Stromanschluss (15kW für 220/360 V) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Zutritt zur Baustelle ist nur unseren Mitarbeitern gestattet, im Übrigen untersagt. Für die Folgen von Zuwiderhandlungen schließen wir jegliche Haftung aus. Stützen, Anker etc. sind sofort nach Ausrichtung unserer Konstruktion durch den Auftraggeber noch während der Anwesenheit unserer Monteure zu vergießen. Anschlussarbeiten an bestehenden Gebäuden und ähnlichen Übergängen bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Wir haften nicht für Mehrkosten, die durch verspätet eintreffende Auflagen von Aufsichtsorganen, Behörden oder Prüfingenieuren entstehen. Sollten Formstücke, Fallrohre oder ähnliches nicht im Zuge der Montage angeschlossen werden können, müssen die Verlegungsarbeiten durch den Auftraggeber auf dessen Kosten später erfolgen. Mehrkosten wegen Baustellenunterbrechungen, die nicht von uns zu vertreten sind, oder wegen einer Verzögerung des Baubeginns (z.B. wegen Fehlers der bauordnungsrechtlichen Genehmigung) sind vom Auftraggeber zu tragen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen zu bezahlen.

§ 10 Technische Hinweise

Folge- und Wartungsarbeiten sind vom Auftraggeber durchzuführen. Unsere Stahlkonstruktionen tragen einen Schutzanstrich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, kurzfristig für einen Deckanstrich Sorge zu tragen. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Bei Isolierungen jeglicher Art beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Qualität des Materials und deren Verlegung. Nimmt der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen an dem Vertragsgegenstand vor, so erlischt unsere Gewährleistung.

§ 11 Gewährleistung

Bei berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung befreit. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem Grund von uns abgelehnt wird. In diesen Fällen kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Produktbezogene Herstellergarantien bleiben unberührt. Wir übernehmen keine Haftung für Sturm-, Wetter- oder ähnlich veranlasste Schäden. Nimmt der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen am Vertragsgegenstand vor, so erlischt unsere Gewährleistung. Dies gilt auch für die Anbringung von vertraglich nicht vereinbarten Zusatzlasten. Wir haften nicht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, nichtautorisierte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneten Baugrund und nicht ordnungsgemäße Wartung.

§ 12 Haftung

Jegliche Haftung ist – soweit gesetzlich erlaubt – ausgeschlossen und im Übrigen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schäden begrenzt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften wir ausschließlich für Schäden, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Arbeitnehmer/Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Haren. Gerichtsstand ist Meppen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der damit einhergehenden Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand September 2016